Hier erhalten Sie eine Zusammenstellung über mögliche Kosten.

I. Allgemeines zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

Die nachfolgenden Darstellungen dienen lediglich Ihrer Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Anwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und für die Berechnung der Gerichtskosten das Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist vom Gegenstandswert abhängig.

  • Forderungs- oder Schadensersatzangelegenheit
    Der Gegenstandswert ist die Höhe des geforderten Geldbetrages.
  • Unterhaltszahlung
    Der Gegenstandswert ist in der Regel der für zwölf Monate geforderte Betrag zuzüglich Rückstände.

  • Scheidung
    Der Gegenstandswert berechnet sich aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate, zuzüglich 5 % des Nettovermögens (abzüglich Freibeträge), jedoch mindestens 2.000,00 Euro.
  • Streit über den Bestand eines Mietverhältnisses
    Jahresmietwert
  • Streit über Kündigung eines Arbeitsvertrages
    dreifacher Bruttomonatsverdienst

II. Was kostet eine Beratung?

Weniger als oft befürchtet wird:

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt für Verbraucher (Geschäft gehört weder zur gewerblichen noch zur selbständigen beruflichen Tätigkeit) einen Gebührenrahmen für eine erste mündliche Beratung von maximal 190,00 Euro vor (zuzüglich eventueller Auslagen und Umsatzsteuer).

Dies gilt auch bei Gegenstandswerten von mehreren 100.000,00 Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach Dauer, Schwierigkeit und Gegenstand der Beratung.

Beratungshilfe:

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Beratung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, besteht die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe. Dies hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers ab. Auf Antrag stellt das für den Wohnsitz des Antragsstellers zuständige Amtsgericht den hierfür benötigten Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus. Wenn Ihnen ein Berechtigungsschein erteilt wurde, fällt eine Beteiligung an den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 15,00 Euro (kann im Einzelfall erlassen werden) an. Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Bei der ersten Beratung schildern Sie uns Ihren Fall und legen eventuelle Unterlagen zur ersten Durchsicht vor. Wir beraten Sie dann zur weiteren Vorgehensweise und den Erfolgsaussichten. Danach können Sie in Ruhe überlegen. Wenn Sie nichts weiter unternehmen wollen, bleibt es bei der Beratungsgebühr. Falls an die Gegenseite geschrieben werden muß oder an einem Gerichtsverfahren – als Kläger oder Beklagter – teilzunehmen ist, entstehen weitere Gebühren. In diesen weiteren Gebühren geht die Beratungsgebühr auf, das heißt, sie wird nicht gesondert berechnet.

Bei einer umfangreicheren Beratung und einer solchen für Unternehmer kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht.

III. Wer trägt die Kosten?

a) Allgemein

Auch wenn Ihnen Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit entstehen, besteht die Möglichkeit, daß Sie diese vom Gegner erstattet bekommen. Wird durch außergerichtliches Tätigwerden ein Rechtsstreit vermieden, erhalten Sie in gesetzlich festgelegten Fällen die Ihnen entstandenen Anwaltskosten erstattet, so z.B. falls sich ein Schuldner mit der Bezahlung in Verzug befindet und Sie einen Anwalt einschalten, um die Forderung beizutreiben.

Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, und Sie gewinnen dieses, hat der Gegner – vorausgesetzt er ist zahlungsfähig – neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten zu erstatten. Hiervon gilt im Arbeitsrecht eine Ausnahme, da in der I. Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

b) Vergütungsvereinbarungen

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. In manchen Fällen werden wir allerdings auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung tätig, beispielsweise dann, wenn aufgrund der gesetzlichen Gebühren eine kostendeckende Bearbeitung Ihres Falles nicht möglich ist. So ist auch in diesen Fällen gewährleistet, daß die Kosten transparent und bereits im Vorfeld überschaubar bleiben.

c) Prozesskostenhilfe

Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so wird ihr auf Antrag für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Ein Rechtssuchender, dem von seinem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, der Unterhaltsleistungen, der Kosten für Unterkunft und Heizung und der monatlichen Raten für Verbindlichkeiten nur noch ca. 353,00 Euro verbleiben, wird die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Falls darüber hinaus Einkommen verbleiben sollte, setzt das Gericht Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe an.

Da die Berechnung des einzusetzenden Einkommens von vielen Faktoren abhängig sein kann, sollte mit der Prüfung der Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Verfahren bewilligt werden kann oder nicht, ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

d) Rechtsschutzversicherung

Der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung ist empfehlenswert, um Rechtsstreitigkeiten ohne Kostenrisiko eingehen zu können. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie bereits vor dem Besprechungstermin bei uns dafür sorgen, daß die weitere Abwicklung reibungslos und ohne Verzögerung funktioniert. Rufen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, schildern Sie kurz Ihren Fall und lassen Sie sich eine schriftliche Deckungszusage mit Schadennummer geben. Wenn Sie die Deckungszusage zum Besprechungstermin mitbringen, können wir ohne zeitliche Verzögerung mit der Bearbeitung des Mandats beginnen.

Ohne einer bereits vorhandenen Deckungszusage benötigen wir unbedingt den Namen und die Versicherungsscheinnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wir kümmern uns dann selbst um eine Rechtsschutzbestätigung.

0 %
zufriedene Mandanten

Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.

Vereinbaren auch Sie jetzt einen Termin mit uns.

Kontakt aufnehmen