…wäre beispielsweise ein Umstand, der wohl zu Uneinigkeit bei Eltern führen könnte. In diesem und ähnlichen Fällen ist § 1628 BGB entscheidend. Denn diese Norm regelt, dass das Familiengericht bei Streitigkeiten zwischen den Eltern bezüglich des Sorgerechts entscheidet.

 

Doch welche Angelegenheiten sind gemeint? Der Kreis der Angelegenheiten ist begrenzt. Streit um die Durchführung von Schutzimpfungen, die Schul- und Kitaauswahl, die Namenswahl etc. fallen hier rein.

1. Impfungen

Sofern sich die Eltern über die Durchführung von Impfungen uneinig sind, so ist die Entscheidung grundsätzlich dem Elternteil zu übertragen, der den Empfehlungen der STIKO (Ständigen Impfkommission) des Robert-Koch-Instituts folgen will (einsehbar unter www.rki.de). Etwas anderes kann gelten, wenn beim Kind individuelle Impfrisiken vorliegen, welche die Durchführung der Impfung mit einem Risiko für das Kind verbinden (z.B. konkret mögliche allergische Reaktion etc.).

2. Kindertagesstätte und Schule

Bei Streit um das „Ob“ eines Kindertagesstättenbesuches und der Auswahl der Einrichtung oder einer Schule handelt es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Anders ist es bei Streit um den Besuch eines Kinderhorts; denn dieser dient – anders als die Kindertagesstätte – grundsätzlich nicht der pädagogischen Erziehung des Kindes, sondern der Betreuung. Die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Hortbesuch liegt daher dem betreuenden Elternteil.

3. Namenswahl

Die Namenswahl ist schon deshalb, weil der Name dem Kind ein Leben lang „anhaftet“, von erheblicher Bedeutung. Bei Streitigkeiten kann das Recht zur Vornamensgabe zwischen den Eltern „aufgeteilt“ werden; das bedeutet der Geburtsname kann von einem Elternteil, weitere Vornamen vom anderen Teil bestimmt werden.

4. Social Media

Auch die Frage, ob und wie Kindern Tablets und Smartphones zu überlassen sind oder aber auch die Anmeldung auf Facebook, Whatsapp etc. zu gestatten ist, stellt eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung dar. Hier ist Wunsch des Kindes je nach Alter zu beachten; einem über zehn Jahre alten Kind z.B. dürfte die Nutzung des Internets und Social Media nur schwer zu versagen sein.

5. Religion

Die Frage, ob ein Kind getauft werden soll, ist eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung; ein bloßer Konflikt der Eltern über den Tauftermin dagegen berührt die Kindesinteressen nicht. Streiten die Eltern über die Konfession des Kindes und erscheint es nicht sinnhaft, einem Elternteil die Möglichkeit zu geben, das Kind nach „seiner“ Religion zu taufen, wird das Gericht keinem der beiden Elternteile die Entscheidung zuweisen.