Heute wollen wir – da es offenbar bei vielen Arbeitnehmern aber auch Arbeitgebern bislang noch unbekannt ist – darauf hinweisen, dass Teilzeitarbeitern, die Überstunden machen, auch Überstundenzuschläge zustehen können, die eigentlich erst bei Überschreiten der Vollarbeitszeit entstehen. Wird in einem Betrieb (z.B. aufgrund Tarifvertrages) ein Überstundenzuschlag ab der 36. Wochenarbeitsstunde bezahlt, so muss dies auch bei Teilzeitkräften z. B. ab der 21. Wochenarbeitsstunde bezahlt werden. Denn Teilzeitkräfte dürfen zu Vollzeitkräften nicht schlechter gestellt werden.