Das P-Konto als neue Möglichkeit für Schuldner, ihr Bankkonto vor dem Zugriff eindringender Gläubiger zu schützen.

Es ist noch gar nicht so lange her, dass man den Vollstreckungsangriffen hartnäckiger Gläubiger erbarmungslos ausgesetzt war. Selbst wenn ein Schuldner vor der Gesetzesreform ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze hatte, war er oder sie nicht davor gefeit, nach einer Kontopfändung den gesamten Kontostand an den Gläubiger zu verlieren.

In der Schuldnerberatung begnügte man sich damals mit einem Antrag auf Schutz nach § 850 k a.F.. Der Schuldner musste sofort reagieren und allein oder mit seinem Schuldnerberater einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht, nach Verfahrenseröffnung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Hier musste ein umständlicher Schutzantrag gestellt werden, über den ein Rechtspfleger nach einer langwierigen Anhörung des Gläubigers letztlich willkürlich entscheiden konnte. Als schließlich eine Entscheidung getroffen wurde, war das Geld in den allermeisten Fällen bereits an den pfändenden Gläubiger überwiesen worden.

Ein weiterer Nachteil, der dem betroffenen Schuldner große Schwierigkeiten bereitete, war, dass die Bank im Falle einer Kontopfändung das Konto sofort kündigte. Der Schuldner verlor damit die Möglichkeit, am Zahlungsverkehr teilzunehmen und hatte große Schwierigkeiten, Zahlungen für den täglichen Bedarf zu leisten.

Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf gesehen und entsprechend reagiert. Seit dem 1. Juli 2010 gibt es das sogenannte Pfändungsschutzkonto (abgekürzt „P-Konto“). Das Novum war, dass jeder Schuldner sein Konto sofort in ein solches Schutzkonto umwandeln konnte, mit der Folge, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto bis zu einem bestimmten Betrag dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde. Damit war sichergestellt, dass Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten auf jeden Fall ihren Lebensunterhalt bestreiten und Zahlungen über das P-Konto leisten konnten.

Seit dieser Reform sind alle inländischen Banken verpflichtet, auf Antrag ein solches P-Konto einzurichten. Ist eine Pfändung auf einem „normalen“ Girokonto eingegangen, hat der Schuldner oder sein Schuldnerberater vier Wochen Zeit, das Konto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Versäumt er diese Frist, ist eine Umwandlung nicht mehr möglich und das gepfändete Guthaben wird an den Gläubiger ausgezahlt.

Wurde ein solches Konto erfolgreich eröffnet, erhält der Schuldner seit dem 1. Juli 2017 im Falle einer Pfändung automatisch einen Freibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro, ohne dass er weitere Schritte unternehmen muss. Der unpfändbare Grundbetrag unterliegt auch nicht der Aufrechnungsmöglichkeit des betreffenden Kreditinstituts. Lediglich die angefallenen Kontoführungsgebühren können vom Kreditinstitut mit dem unpfändbaren Guthaben verrechnet werden.

Hier ist Vorsicht geboten: Die Banken sind nur auf entsprechenden Antrag des Schuldners oder der Schuldnerberatungsstelle verpflichtet, ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung eines Kontos als P-Konto besteht nicht.

P-Konto, Erhöhung des Sockelbetrags und unterhaltsberechtigte Personen

Der oben genannte Betrag ist der Grundfreibetrag, der jedem Inhaber eines P-Kontos von Gesetzes wegen zur Verfügung steht. Bestehen jedoch weitere Unterhaltsverpflichtungen oder erhält der bedürftige Unterhaltspflichtige Sozialleistungen oder Kindergeld, muss er sofort tätig werden, um den erhöhten Freibetrag zu erhalten. Er muss sich von einer bestimmten Stelle eine Bescheinigung über den höheren Betrag ausstellen lassen.

Nach § 850 k Abs. I Satz 2 ist eine solche Stelle

– der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen
– die Familienkasse
– der Träger der Sozialhilfe (Bundesagentur für Arbeit)
– oder eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 (Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, Schuldnerberatungsstelle, Schuldnerberater).

Erst nach Vorlage einer solchen Bescheinigung ist die Bank berechtigt und verpflichtet, einen erhöhten Freibetrag an den Inhaber der Bescheinigung auszuzahlen.

Da die Banken ihre Haftung so weit wie möglich begrenzen und minimieren wollen, verlangen die meisten von den Bedürftigen etwa alle sechs Monate die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung.

Unsere Leistungen als Schuldnerberatungsstelle umfassen:

– umfassende Beratung zum P-Konto
– Einrichtung/Beantragung eines P-Kontos für Sie als Schuldner
– Abwehr von Simultanpfändungen des Kontos
– Erstellung einer entsprechenden P-Konto-Bescheinigung, die einen höheren Freibetrag ausweist
– Auf Wunsch Überwachung der korrekt berechneten Freibeträge.

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