Der Schuldner kann gut vorbereitet mit eigener Kraft die Krise seines Unternehmens ohne Insolvenzverfahren beseitigen

Laut einer Umfrage sind mehr als 30 % der deutschen Unternehmen „latent überschuldet“. Konkret bedeutet dies, dass die betroffenen Unternehmen eigentlich alle dringend kompetenten Rat suchen müssten, dies aber aus Angst vor dem drohenden Szenario der Insolvenz oder der Zerschlagung meist nicht tun. Stattdessen versuchen die verzweifelten Unternehmer, dem angeschlagenen Unternehmen durch verschiedene Maßnahmen Kapital zuzuführen, bestehende Kredite umzuschulden oder Stillhalteabkommen zu vereinbaren. Dass sie sich immer mehr verschulden, merken sie erst, wenn die Insolvenz definitiv eingetreten ist, Kredite gekündigt und Stundungsvereinbarungen aufgehoben wurden. Der nächste Schritt ist dann die Inanspruchnahme von Bürgschaften und die Verwertung privater Sicherheiten, die die Unternehmenseigentümer den Kreditgebern als Gegenleistung für das Geld gegeben haben. In diesen Fällen ist es zu spät und es bleibt meist nur noch der Weg in ein reguläres Insolvenzverfahren.

Das Bild einer Unternehmenskrise ist geprägt von diesem Regelinsolvenzverfahren, geleitet vom Insolvenzverwalter, in der Regel ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, der unmittelbar nach Verfahrenseröffnung das Ruder übernimmt, den Schuldner und seine Berater entmündigt und mit dem für tot erklärten Unternehmen macht, was er will. Der insolvente Unternehmer hat keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Machenschaften des Insolvenzverwalters zu wehren und muss oft mit ansehen, wie sein Lebenswerk zerstört wird. Die Fortführung des Betriebes und die Sanierung des Unternehmens, die eigentlich das primäre Ziel der Insolvenzordnung ist, tritt zunehmend in den Hintergrund. Die Insolvenzverwalterkanzleien sind angesichts des derzeitigen Wirtschaftsbooms und des zunehmenden Rückgangs der Verfahrenszahlen auf das schnelle Geld angewiesen, das nur durch die schnelle Liquidation eines Unternehmens möglich ist. Am Ende des Insolvenzverfahrens steht in der Regel ein arbeitsloser Schuldner, der Verkauf aller Vermögenswerte zu Zerschlagungswerten und keine oder nur eine minimale Quote, die dann an die Insolvenzgläubiger ausgezahlt wird.

Leider wird allzu oft übersehen, dass dieses Szenario vermieden werden kann, wenn man rechtzeitig die Hilfe eines kompetenten Beraters in Anspruch nimmt und ihn ins Boot holt. Denn wenn die drohende Krise rechtzeitig erkannt und gehandelt wird, ist es in fast allen Fällen möglich, das Unternehmen zu sanieren und einen Neuanfang zu ermöglichen.

Wie das funktioniert, soll hier kurz erläutert werden:

Die neue Insolvenzordnung bietet insolventen Unternehmen die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren eigenständig und in Eigenverwaltung mit den Normen der §§ 270 ff. InsO (die sogenannte Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren) bietet die neue Insolvenzordnung insolventen Unternehmen die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren eigenständig und in Eigenregie abzuwickeln.

Der Schuldner ist quasi sein eigener Insolvenzverwalter, übernimmt dessen Aufgaben und kann sein Unternehmen nach eigenen Vorstellungen sanieren. Im Eigenverwaltungsverfahren behält der Schuldner die Geschäftsführung, die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten und die Verfügungsgewalt in allen Angelegenheiten. Der Schuldner vertritt also weiterhin das Unternehmen nach außen, was für die Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden sehr vorteilhaft ist. Ein Insolvenzverwalter tritt also nicht nach außen hin auf, niemand maßt sich die Position der Geschäftsführung an. Der Schuldner steht nur unter der Aufsicht eines so genannten Sachwalters, eines sachkundigen Sachverständigen oder Fachanwalts für Insolvenzrecht, der aber nur die Aufsicht ausübt und weder Entscheidungs- noch Vertretungsbefugnis hat. Er greift nur ein, wenn der Schuldner die ihm zugewiesenen Kompetenzen überschreitet und Handlungen vornimmt, die den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufen und letztlich die von allen angestrebte Unternehmenssanierung torpedieren. Der Schuldner in Eigenverwaltung muss also sein Insolvenzverfahren selbst in die Hand nehmen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der insolvente Unternehmer „seinen“ Verwalter selbst vorschlagen kann. Dies ist keine Absprache, sondern dient allein der Verfahrensführung mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens im Interesse des Schuldners. Kein Sachwalter wird dem Schuldner Steine in den Weg legen oder sein Handeln torpedieren, wenn das vorgeschlagene Sanierungskonzept zuvor mit dem Sachwalter nach dem ESUG eingehend erörtert worden ist. Das sogenannte Schutzschirmverfahren wiederum ist ein besonderes Verfahren der Eigenverwaltung, das unter bestimmten Voraussetzungen einen noch besseren Schutz des Schuldners gewährleistet.

Was sind die Vorteile der Eigenverwaltung bzw. des Schutzschirmverfahrens?

Das Eigenverwaltungsverfahren als besondere (Unter-)Form des Insolvenzverfahrens nach dem ESUG hat mehrere Vorteile, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden sollen: Zum einen tritt die negative Außenwirkung eines Insolvenzverfahrens nicht ein, Lieferanten, Banken und andere wichtige Geschäftspartner springen nicht ab und kündigen die Geschäftsbeziehungen nicht, wie es bei Insolvenzverfahren regelmäßig der Fall ist. Darüber hinaus ist diese Alternative der Liquidation in der Regel günstiger und führt damit zu deutlich höheren Quoten für die beteiligten Gläubiger, da weder die Vergütung eines Insolvenzverwalters aus der erwirtschafteten Masse gezahlt werden muss noch unnötige Masseverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter (häufig ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht) begründet werden können. Schließlich können die Gläubiger und der Schuldner im Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren die Person des Verwalters selbst bestimmen und auf diese Weise ein zuvor vereinbartes Sanierungskonzept mit den wirksamen gesetzlichen Sanierungsmethoden der Insolvenzordnung in wenigen Monaten umsetzen.

Wie kann ich ein Eigenverwaltungsverfahren (ESUG) einleiten?

Zunächst einmal müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie sich als Unternehmer in Ihrer Branche gut auskennen und dort wahrscheinlich auch über wichtiges Know-how verfügen. Wenn Sie aber ein Eigenverwaltungsverfahren durchführen, nehmen Sie selbst die Rolle des Insolvenzverwalters ein. Sie müssen also genau so handeln, wie es die Insolvenzordnung vorsieht und die dort normierten Anforderungen gesetzeskonform umsetzen, um nicht in Konflikt mit dem Verwalter zu geraten. Die dafür erforderlichen Detailkenntnisse der Insolvenzordnung und ihrer Nebenaspekte werden Sie nicht haben. Um ein eigenes Verfahren bei Gericht zu beantragen und einzuleiten, müssen Sie nachweisen, dass Sie einen Berater an Ihrer Seite haben, der genau diese detaillierten Kenntnisse der Sanierung, der Betriebswirtschaft und nicht zuletzt des Insolvenzrechts vorweisen kann. Denn nur mit diesem unverzichtbaren Rüstzeug, einem guten Team von Sanierungsspezialisten, wird eine erfolgreiche Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren gelingen. Nur dann wird der Insolvenzrichter als Entscheidungsträger einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zustimmen und den Weg für Sie frei machen. Bevor Sie also über ein Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren nachdenken, sollten Sie sich zunächst den richtigen Partner ins Boot holen, der Sie im Verfahren mit der Geschäftsführung im Sinne der Insolvenzordnung unterstützt. Ein einziger Fehler, ein einziges Fehlverhalten kann dazu führen, dass das eingeleitete Eigenverwaltungsverfahren durch das Eingreifen des aufsichtführenden Verwalters in ein (normales) Regelinsolvenzverfahren überführt wird. Der bestellte Insolvenzverwalter wird Ihnen dann schnell die Zügel aus der Hand nehmen und das Verfahren nach seinem Gutdünken beenden.

Haben Sie diese Hürde genommen und einen engagierten und vor allem kompetenten Begleiter gefunden, ist die Eigenverwaltung an verschiedene weitere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere die Zuverlässigkeit des insolventen Schuldners ist unerlässlich, d. h. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen in der Vergangenheit regelmäßig und ohne auffällige Verzögerungen gezahlt worden sein. Sodann muss ein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept zumindest in groben Zügen vorliegen bzw. schnellstmöglich entwickelt werden. Es muss absehbar sein, dass das Schuldnerunternehmen nach dem im Eigenverwaltungsverfahren umgesetzten Sanierungskonzept (wieder) schwarze Zahlen schreiben wird.

Haben wir Sie überzeugt? Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Gerne besprechen wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch, für das Sie ausreichend Zeit einplanen sollten, die weiteren Voraussetzungen. Wir verfügen über ein großes Netzwerk von Kollegen aus allen Branchen, so dass mit ein wenig Disziplin und unserer Hilfe das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach ESUG ein wichtiger Schritt für Ihre Zukunft sein wird.

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