Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners den Gläubiger aller Rechte beraubt und dass man nur eine Minimalquote hinnehmen muss. Gerade im Insolvenzverfahren für natürliche Personen muss der Schuldner eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode überstehen und eine ganze Reihe von Pflichten erfüllen, bis ihm die Restschuldbefreiung erteilt wird. Als Gläubiger haben Sie durchaus Chancen, das Verhalten des Schuldners im Auge zu behalten und ihm den Weg zur Restschuldbefreiung zu erschweren oder gar zu versperren.

Gerade das neue Gesetz hat zahlreiche Änderungen zu Gunsten der Gläubiger gebracht. So haben Sie als Unterhaltsgläubiger nun deutlich bessere Möglichkeiten, Ihre Rechte zu sichern und längst fällige Ansprüche aus Unterhaltsrückständen zu realisieren. Auch bei Versagungsanträgen gegen den Unterhaltspflichtigen wurden die Rechte der Gläubiger erheblich gestärkt, für die es nun nicht mehr so einfach ist, in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen.

Wenn Sie dem Schuldner Vermögen zur Nutzung überlassen haben oder entsprechende Sicherheiten gestellt haben und ein Insolvenzverfahren droht oder bereits eröffnet wurde, ist hier schnelles Handeln gefragt. Auch hier ist der Gläubiger dem Insolvenzverwalter nicht schutzlos ausgeliefert und hat zahlreiche Rechte, auf die der Insolvenzverwalter freilich nicht von sich aus hinweist. So können beispielsweise für jeden Tag der (unberechtigten) Nutzung oder Vorenthaltung des Vermögens durch den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wir beraten Sie ausführlich über die verschiedenen Möglichkeiten, vertreten Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte, melden Ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter an und setzen sie durch. Unsere langjährige Erfahrung garantiert Ihnen den bestmöglichen Erfolg.

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