Insolvenzstrafrecht, Insolvenzverschleppung, Haftung als Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Unter den Kapitalgesellschaften erfreut sich vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) großer Beliebtheit im Geschäftsleben. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Mit diesem Konstrukt ist es ohne große Schwierigkeiten möglich, die private Haftung auszuschließen. Sollte man irgendwann belangt werden und eine höhere Summe zahlen müssen, haftet im Zweifelsfall nur das Vermögen der Gesellschaft. Das Privatvermögen bleibt verschont, während bei einer Inanspruchnahme eines Einzelunternehmers dieser im Zweifelsfall sein gesamtes Privatvermögen verliert.

Aufgrund der geringen Kapitaleinlage hat die so genannte „Unternehmensgesellschaft“ (UG) in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie hat auch weniger begüterten Gründern den Weg in die Selbstständigkeit eröffnet, da nur ein Startkapital von einem Euro nötig ist, um das Unternehmen im Handelsregister anzumelden und am Markt teilzunehmen.

Neben dem bekannten Haftungsprivileg gibt es aber auch eine Reihe von Nachteilen.
Die wichtigsten davon werden im Folgenden kurz erörtert:

Mangelnde Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aufgrund der beschränkten Haftung der Gesellschaft und des oft geringen Stammkapitals wird kaum ein Geschäftspartner Geschäfte mit der Gesellschaft abschließen, ohne sich gleichzeitig weitere Sicherheiten zu gewähren. Wird Liquidität für die Abwicklung von Geschäften durch ein Kontokorrentkonto oder die Finanzierung durch einen weiteren Kredit benötigt, ist es unabdingbar, dass der oder die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen bürgen.

Bilanzierungsflicht

Dem Inhaber einer GmbH entstehen regelmäßig hohe Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, da jedes Jahr eine aufwendige Bilanz erstellt und veröffentlicht werden muss. Nicht zuletzt aus diesem Grund raten viele Steuerberater bei der Gründung eines Unternehmens zur Wahl der Rechtsform der GmbH.
Die verspätete Einreichung von Bilanzen ist nach § 283 b StGB strafbar. Die Nichtveröffentlichung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 355 HGB und wird mit einer hohen Geldbuße geahndet.

Haftung nach § 64 GmbHG (Insolvenzverschleppung)

Aufgrund der beschränkten Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist dieses gesetzlich besonders geschützt. Wenn eine GmbH in eine Krise gerät, ist der Geschäftsführer verpflichtet, sofort zu handeln. Nach dem Gesetz hat er nur drei Wochen Zeit, einen Weg aus der Krise zu finden. Gelingt ihm das nicht, ist er verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag für die GmbH zu stellen. Als Geschäftsführer ist man also verpflichtet, die wirtschaftliche Lage regelmäßig zu überprüfen, vermeintliche Forderungen müssen wertberichtigt werden, Kontokorrentforderungen müssen im Auge behalten werden. Wird z.B. ein Hauptkunde zahlungsunfähig, kann dies schnell zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen, was wiederum einen Insolvenzgrund bedeutet.
Die wenigsten Geschäftsführer kommen dieser Überwachungspflicht nach und versuchen vielmehr, das Unternehmen auf Biegen und Brechen am Markt zu halten. Sie investieren viel eigenes Geld in das marode Unternehmen und gestehen sich nur in den seltensten Fällen ein, dass ein Überleben ohne tiefgreifende Veränderungen und Umstrukturierungen auf Dauer nicht möglich ist. Kommt es schließlich zu einem Insolvenzverfahren, werden Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter, regelmäßig vom Insolvenzverwalter zur Kasse gebeten. Nach § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er während der Krise der Gesellschaft leistet – mit seinem Privatvermögen. Dauert die Krise schon länger an, kann dies auch den privaten Ruin des Geschäftsführers bedeuten.

Insolvenzstraftaten, §§ 283 ff. StGB

Nach der MiZI (Meldeverordnung in Zivilsachen) wird jedes Gutachten über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft automatisch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt auf relevante Verstöße gegen das Insolvenzstrafrecht. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist es daher sehr wahrscheinlich, dass Sie neben einer zivilrechtlichen Forderung auch Post von der Staatsanwaltschaft erhalten. Obwohl die Normen der §§ 283 StGB nicht ausschließlich für Kapitalgesellschaften gelten, werden sie im Rahmen der Insolvenzhaftung des § 64 GmbHG immer in die Prüfung einbezogen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung auch die weiteren Straftatbestände der §§ 283 ff. StGB ebenfalls angeklagt werden.

Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Experten zu kontaktieren, mit dem man die richtigen weiteren Schritte einleiten kann. Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht finden Sie in Rechtsanwalt Ulli Windmaißer jemanden, der über jahrelange praktische Erfahrung verfügt und gemeinsam mit Ihnen schnell und sicher die weiteren Schritte einleitet. Werden Sie vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen oder haben Sie eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erhalten, zu einem Vorwurf Stellung zu nehmen, kontaktieren Sie uns in jedem Fall vorab.

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