Das Pfändungsschutzkonto
Wer Schulden hat, lebt in der permanenten Angst, dass sein Konto gepfändet werden könnte. Auch Bezieher von Transferleistungen („Hartz IV“, Sozialhilfe) sind entgegen oft geäußerten Ansichten nicht vor Pfändungen geschützt. Im Falle einer Kontopfändung kann also das ganze Guthaben an den Gläubiger überwiesen werden.
Hier hilft das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto auf Antrag hin als P-Konto, geführt wird. Auch ein P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet.
Für Guthaben gibt es automatisch einen pauschalen Basisschutz von 1.073,88 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis (z. B. bestehende Unterhaltspflichten) freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Bei einer Kontopfändung haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.
Vorsicht: das Konto darf nur auf den Namen einer einzelnen Person geführt werden. Es darf also kein Gemeinschaftskonto (bei Eheleuten) sein.
Die Umstellung muss im Gegensatz zur Führung des Kontos kostenlos sein.
Dieses P-Konto muss dann das einzige Konto sein, das man hat.