Zum Handyverbot im Auto kursieren viele Irrtümer. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick geben, was erlaubt und was verboten ist.

Grundsätzlich darf während der Fahrt das Handy nur in die Hand genommen werden, um es von einem Platz auf den anderen zu legen. Jegliches Benutzen wird bei Kraftfahrern mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 60,00 und einem Punkt im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg bestraft. Das verbotswidrige Benutzen des Mobiltelefons muss dem Kraftfahrer jedoch mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Daher sollte stets über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt werden, um den unterstellten Sachverhalt prüfen zu können.

Der Begriff der Benutzung des Mobiltelefons im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist sehr weit gefasst. So wird hiervon nicht nur das Telefonieren an sich erfasst, sondern sämtliche Funktionen des Mobiltelefons. Zum Beispiel das Versenden einer SMS, die Internetnutzung, das Fotografieren, das Spielen, die Nutzung als Navigationsgerät, das Abhören dort gespeicherter Musikdateien und selbst das Ablesen der Uhrzeit gilt als Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Hingegen ist nach der neuesten Rechtsprechung die Benutzung des Mobiltelefons erlaubt, wenn das Fahrzeug mit einer Start-Stopp-Funktion ausgestattet ist, steht und der Motor daher nicht läuft.

Beim zweiten Verstoß kann die Geldbuße erhöht werden. Die wiederholte verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons kann sogar ein Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung nach sich ziehen. So wird etwa bei drei sogenannten Handyverstößen in engem zeitlichen Abstand vermutet, dass die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung nicht vorhanden ist und die notwendige Einsicht in das zuvor begangene Unrecht fehlt.

Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons ist nicht nur in Deutschland mit Geldbußen bedroht, sondern auch nach den Bußgeldkatalogen anderer europäischer Staaten. Mit EUR 70,00 in Großbritannien, EUR 50,00 in Polen und Österreich, EUR 220,00 in den Niederlanden und EUR 80,00 in der Schweiz. Wird der Handyverstoß im Begehungsland mit Punkten geahndet, werden diese nicht im Fahrerlaubnisregister in Flensburg eingetragen. Dafür kann im Land des Verstoßes für den betreffenden Kraftfahrer allerdings ein Punktekonto angelegt werden, auf das dann weitere Verkehrsverstöße in diesem Land eingehen.

Auch im Falle eines Verkehrsunfalls gibt es Besonderheiten: Sollte es während der Benutzung des Mobiltelefons zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommen, so kann dem Nutzer des Mobiltelefons dennoch ein Mitverschulden von 20 % angelastet werden.

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