Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und der Tatsache, dass heute Kinder immer später zu Welt kommen, befindet sich die Altersgruppe zwischen 30 und 60 Jahren zusehends in der Situation, sowohl für den Unterhalt der eigenen Kinder, als auch für denjenigen ihrer eigenen Eltern aufkommen zu müssen.

§ 1601 BGB gibt nicht nur den eigenen Kindern, sondern auch den Eltern einen lebenslangen Unterhaltsanspruch.

Gegenüber dem Unterhaltsanspruch der eigenen Kinder bestehen aber gewisse Abweichungen. Zunächst haftet immer der Ehegatte des Elternteils. Erst wenn dieser nicht mehr leben sollte oder selbst nicht leistungsfähig ist, können die Kinder herangezogen werden.

Der Bedarf des Elternunterhalts richtet sich nach dessen Lebensstellung. Sind mehrere Kinder vorhanden, haften diese anteilig. Gegenüber dem Kindesunterhalt gelten großzügigere Selbstbehaltssätze. Hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Kind selbst zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Dieser beträgt beim Elternunterhalt mindestens 1.400,00 € und wird, wenn das Kind erwerbstätig ist, erhöht. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.000,00 € beträgt der Selbstbehalt dann 1.700,00 €.

Grundsätzlich haben die Kinder auch eigenes Vermögen einzusetzen, wenn Sie aufgrund ihres Einkommens nicht leistungsfähig sind. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn das Kind das Vermögen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt oder dessen Verwertung unwirtschaftlich wäre. Dies gilt nicht nur für das selbst bewohnte Familienheim, sondern auch für sonstiges Vermögen, das als zusätzliche Altersvorsorge dient. Allerdings dürfen auch diese Vermögenswerte nicht unbegrenzt herangezogen werden. Vielmehr bleibt, abhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit, ein gewisses Schonvermögen. Insoweit herrscht allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so dass von Gericht zu Gericht verschiedene Beträge als nicht verwertbar angesehen wurden. Dies kann zwischen 50.000,00 € – 100.000,00 € liegen. Solange der Gesetzgeber den Gerichten keine klaren Vorgaben an die Hand gibt, sondern die Beurteilung hinsichtlich der Höhe des Schonvermögens in deren Ermessen stellt, ist es ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu suchen, um nicht über Gebühr beansprucht zu werden.

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