Die Sommerferien stehen vor der Tür und damit beginnt wieder die Reisezeit. Doch nicht immer verläuft die Anreise oder der Urlaub so reibungslos, wie man es sich wünscht. Der Flug hat Verspätung oder ist gar überbucht. Das Hotel liegt nicht, wie im Reiseprospekt beschrieben, direkt am Strand, sondern an einer Hauptverkehrsstraße. Die Unterkunft ist verschmutzt oder befindet sich in unmittelbarer Nähe einer Großbaustelle.

Um in diesen Situationen richtig zu reagieren, möchten wir einen kurzen Überblick über die dem Reisenden zustehenden Rechte, vor allem auch über die hierbei einzuhaltenden Fristen bei deren Geltendmachung geben.

Im Rahmen von Flügen innerhalb Europas oder mit europäischen Fluglinien kann der Fluggast unter bestimmten Voraussetzungen, je nachdem, ob eine Verspätung, eine Annullierung des Fluges oder eine Nichtbeförderung, z.B. aufgrund einer Überbuchung vorliegt, nach der europäischen FluggastrechteVO Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelübernachtung, Telefonkosten), Unterstützungsleistungen (Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung) oder Ausgleichszahlungen geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände, insbesondere schlechte Wetterbedingungen, zu den Unannehmlichkeiten beim Flug geführt haben. Nicht hierunter fallen in der Regel technische Probleme, auch wenn sich die Fluggesellschaften gerne hierauf berufen. Die Ansprüche können innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.

Doch auch vor Ort treten oft Mängel auf, die der Urlauber nicht anstandslos hinnehmen muss. Insbesondere, wenn ein Reisevertrag vorliegt, d.h. ein Vertrag über mindestens zwei Reiseleistungen geschlossen wurde, z.B. Flug und Unterkunft, besteht ein umfassender Schutz durch das Reisevertragsrecht.
Besonders zu beachten ist, dass dem Reiseveranstalter zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen. Der Reisende muss daher sofort, nachdem er vom Mangel Kenntnis erlangt, diesen gegenüber dem Veranstalter anzeigen. Erst, wenn keine Abhilfe geschaffen worden ist, kann eine Minderung des Reisepreises, Schadensersatz oder bei erheblichen Beeinträchtigungen auch eine Kündigung verlangt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Geltendmachung aller oben genannten Rechte eine Ausschlussfrist von einem Monat vorgesehen ist. Werden die Ansprüche später geltend gemacht, gehen diese verloren, selbst wenn vorher der Mangel angezeigt wurde. Insgesamt verjähren reisevertragliche Ansprüche in zwei Jahren, beginnend mit dem ursprünglich vereinbarten Ende der Reise.
Zuletzt sei noch der Hinweis erlaubt, dass es ratsam ist, alle Vorkommnisse genau zu dokumentieren, wobei natürlich hierdurch nicht der (hoffentlich trotzdem noch bestehende) Spaß am Urlaub verloren gehen sollte.