In der überwiegenden Anzahl der Nachlassfälle geht das Vermögen des Erblassers nicht nur auf einen, sondern auf mehrere Erben über. Dies kann sowohl bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder auch bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein.
Meistens wird es sich hierbei um den überlebenden Ehepartner und die Kinder handeln. So entsteht zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Die Miterben dieser Erbengemeinschaft sind grundsätzlich gleichberechtigt. Das in den Nachlass fallende Vermögen ist gesamthänderisch gebunden. Das bedeutet, dass es den Miterben nicht gestattet ist, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Miterben einvernehmlich planen und gemeinsam entscheiden. Die Teilung des Nachlasses erfolgt dergestalt, dass die einzelnen Nachlassgegenstände aus dem Nachlass als Sondervermögen in das Privatvermögen der betreffenden Miterben übertragen werden. Bevor dies erfolgen kann, müssen die Rechtsbeziehungen im Innen-und im Außenverhältnis abgewickelt werden. So müssen vorab etwaige Nachlassgläubiger befriedigt, noch ausstehende Rechtsgeschäfte erledigt und Vorausempfänge ausgeglichen werden.
Die Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln. Der Erblasser kann zwar hinsichtlich der Auseinandersetzung Anordnungen treffen. Über diese können sich die Erben allerdings einvernehmlich hinwegsetzen. Das kann der Erblasser nur verhindern, indem er einen Testamentsvollstrecker einsetzt und damit den Erben die Verfügungsbefugnis nimmt.
Kann eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen den Miterben nicht realisiert werden, steht jedem Miterben das Recht zu, auch gegen den Willen der übrigen Miterben,
zu jeder Zeit die Auflösung dieser Gemeinschaft zu verlangen. Dies geschieht durch Klage eines Miterben auf Zustimmung zu einem von ihm erstellten Auseinandersetzungsplan.