Bislang galt in Deutschland, dass die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nur dann gemeinsam ausgeübt werden konnte, wenn die Mutter hiermit einverstanden war.

Ein nichtehelicher Vater war bislang generell immer dann vom Sorgerecht für sein Kind ausgeschlossen, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zu einem gemeinsamen Sorge-recht mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigerte. Der Vater hatte kei-nerlei Möglichkeit, dies gerichtlich überprüfen zu lassen.

Hiervon unterschied sich die Regelung in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU zum Teil erheblich. In 18 Mitgliedsstaaten der EU können Väter auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück gesetzt habe, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten sei.

Zwar ist die bisherige Regelung, dass die Mutter zunächst die alleinige elterliche Sorge erhält verfassungsgemäß, doch liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Elternrecht des Vaters vor, sofern dieser generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen wird ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Bis zu einer endgültigen Regelung durch den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung überträgt. Vorraussetzung hierfür ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

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