Der Ausgangspunkt ist häufig ähnlich. Ein junges Ehepaar plant eine Familie zu gründen und benötigt dafür Platz. Gerade in hochpreisigen Regionen wie hier in München wird der Erwerb einer Immobilie häufig nur mit finanzieller Unterstützung der Eltern möglich sein. Die Zuwendung erfolgt dann oftmals nur an die „Kinder“ gemeinsam. Was allerdings passiert, sollte die Ehe scheitern?
In den vergangenen Jahren hat sich hier ein Wandel in der Rechtsprechung vollzogen. In der Zuwendung an das Schwiegerkind ist nunmehr eine Schenkung zu sehen. Auf solche Schenkungen finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage Anwendung. Demnach ist Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diese Umstände aufbaut. Dies ist der Fortbestand der Ehe.
Dem Zuwendenden muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten an vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr zumutbar sein. Dies ist beim Scheitern der Ehe nicht automatisch der Fall. Kriterien können sein:
• Dauer der Ehe
• Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
• Ist die Zuwendung beim Schwiegerkind noch vorhanden?
• hat der Zuwendende im Hinblick auf die Zuwendung Erwartungen an seine eigene Altersvorsorge?
Die Annahme, dass mit dem Scheitern der Ehe des Kindes die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung der Schwiegereltern wegfällt, darf aber nicht mit dem Hinweis auf die bekanntermaßen hohe Scheidungsquote verworfen werden. Für den Zeitraum, in dem die Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind nach der Zuwendung Bestand hatte, ist die Geschäftsgrundlage nicht entfallen; es kommt mithin regelmäßig nur eine anteilige Rückgewähr in Betracht.